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LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22 |
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 55 SGB 6, § 58 SGB 6, § 250 SGB 6, § 190 StvollzG
Ausschluss einer Berücksichtigung von Zeiten der Strafhaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Hamburg - S 51 R 1071/18
- LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90
Arbeitspflicht
Auszug aus LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22
Ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch unter dem Gesichtspunkt des GG Art. 3 Abs. 1 geboten (BVerfG v. 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 -, BVerfGE 98, 169-218). - LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2007 - L 21 R 1362/05
Berücksichtigung von Zeiten einer Strafhaft als rentenrechtliche Zeit
Auszug aus LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22
Für deren Inkrafttreten war jedoch ein besonderes Bundesgesetz erforderlich (§ 198 Abs. 3 StVollzG), welches nicht erlassen worden ist (ausführlich hierzu: LSG Berlin-Brandenburg v. 19. April 2007 - L 21 R 1362/05 in juris, Rn. 36). - BSG, 23.03.1994 - 5 RJ 14/93
Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer einer stationären Heilbehandlung - …
Auszug aus LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22
Selbst wenn der Gesetzgeber beabsichtigt oder plant, Haftzeiten oder Beschäftigungszeiten von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen unterliegt er im Bereich der Leistungsverwaltung einem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es erlaubt, die finanzielle Situation der Rentenversicherung mit zu berücksichtigen (s. LSG Bremen v. 14.12.1995 - L 2 J 25/95 in juris, Rn. 27 unter Verweis auf BSG v. 23.03.1994 - 5 RJ 14/93). - LSG Bremen, 14.12.1995 - L 2 J 25/95
Rentenversicherung; Strafhaft; Gesetzeslücke; Strafvollzug; Einbeziehung; …
Auszug aus LSG Hamburg, 12.12.2023 - L 3 R 58/22
Selbst wenn der Gesetzgeber beabsichtigt oder plant, Haftzeiten oder Beschäftigungszeiten von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen unterliegt er im Bereich der Leistungsverwaltung einem weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, der es erlaubt, die finanzielle Situation der Rentenversicherung mit zu berücksichtigen (s. LSG Bremen v. 14.12.1995 - L 2 J 25/95 in juris, Rn. 27 unter Verweis auf BSG v. 23.03.1994 - 5 RJ 14/93).